Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: “Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Für alle Lieferungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit einem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, bis wir dem Käufer neue Verkaufs- und Lieferbedingungen mitteilen. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Abweichungen von diesen Bedingungen und mündliche Abreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433,651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.3. Proben und Muster zeigen nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware; Eigenschaften von Proben und Mustern, dem Käufer genannte Eigenschaften der Ware, Qualitätsangaben und in Bezug genommene Normen sind Richtwerte für die Beschaffenheit der Lieferungen. Für diese Eigenschaften und Angaben wird jedoch keine Garantie übernommen.
2.4. Unsere Handelsvertreter sind nur zur Vermittlung, nicht zum Abschluss von Geschäften ermächtigt.

3. Lieferung und Abnahme
3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wir sind bemüht, Wünsche des Käufers hinsichtlich des Versanddatums, – mittels und – weges einzuhalten, ohne jedoch Gewähr hierfür zu übernehmen, auch nicht für schnellste und billigste Beförderung. Wenn die Bahn Waggons der gewünschten Ladefähigkeit nicht stellt, können wir andere gestellte Waggons verwenden. Für die Vollausnutzung des Ladegewichtes der Transportmittel übernehmen wir keine Gewähr. Wir behalten uns vor, aus gewichtigen Gründen von einem anderen Werk oder Lagerplatz als dem gewünschten zu liefern.
3.2. Teillieferungen sind uns gestattet; sie gelten als einzelnes Geschäft. Lautet der Auftrag über Lieferungen in mehreren Teilmengen, so wird der Käufer die Ware in annähernd gleichmäßig über die Abnahmezeit verteilten Mengen abrufen und abnehmen. Ist in solchen Fällen die Abnahmezeit nicht ausdrücklich festgelegt, so gilt eine angemessene Frist als vereinbart.
3.3. Für die Berechnung maßgebend ist das bei Absendung der Ware durch uns festgestellte Gewicht. Sackgewichte gelten brutto für netto.
3.4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
3.5. Vom Käufer gewünschte Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht liefern, bleibt uns eine angemessene Nachfrist für Auslieferung. Unverbindlich sind Liefertermine und Lieferfristen dann, wenn unvorhersehbare oder unvermeidliche Störungen bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, eintreten.
3.6. Im Falle des Lieferverzuges kann erst dann vom Vertrag zurückgetreten werden, wenn uns eine angemessene, mindestens 3-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt wurde und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
3.7. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises.
3.8. Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware, sind wir berechtigt, am nächsten Tage über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt alle durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die vereinbarten Lieferfristen und -termine bei Aufträgen über die Lieferung mehrerer Teilmengen vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach erfolgter Nachfristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern oder von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrages zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.9. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Transportfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr und Zeitverlust erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Hat der Käufer diese Voraussetzung nicht geschaffen, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und Kosten.
3.10. Treten von uns nicht verschuldete Umstände wie z.B. behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Ausnahmezustand, Krieg oder hoheitliche Anordnungen ein, durch die eine fristgerechte Lieferung zu normalen Arbeitsbedingungen unmöglich wird, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung unter gleichen Umständen unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.11. Das Entladen von verpackten Materialien ist in jedem Fall Sache des Käufers. Entladezeiten über 1,0 Stunden werden dem Käufer mit den am Tage der Lieferung gültigen Stundensätzen berechnet.
3.12. Verzögerungen, Wartezeiten o.ä., durch den Käufer begründet, werden mit den am Tag der Lieferung gültigen Stundensätzen berechnet.

4. Gefahrübergang
Die Beförderungsgefahr geht auch bei Frankolieferung mit der Beladung auf den Käufer über. Das gilt auch bei Lieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen. Soweit unsere Mitarbeiter außerhalb unseres vertraglichen Leistungsbereiches bei Verlade- und/oder Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn das Material im Transportmittel beschädigt oder verunreinigt wird oder bei Verlust nach der Beladung; der Käufer kann nur Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer verlangen. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf rechtzeitig bekannt gegebenen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten ab.

5. Kaufpreis, Aufrechnung, Zurückbehalt, Abtretung
5.1. Bei schriftlicher Auftragsbestätigung enthalten die von uns genannten Preise keine Umsatzsteuer; insoweit ist der am Tag der Lieferung geltende Umsatzsteuersatz maßgeblich. Nicht enthalten sind ferner Verpackungskosten, etwaige Gebühren und Abgaben, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.2. Liefern wir ohne schriftliche Auftragsbestätigung, richtet sich der Preis nach unseren, am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Er versteht sich zuzüglich Verpackungskosten und etwaige Gebühren und Abgaben.
5.3. Erhöhen sich in dem Zeitraum von mehr als 6 Wochen zwischen Abgabe des Angebots bzw. Annahme eines Auftrags und seiner Ausführung unsere Kosten, z.B. für Rohstoffe, Fracht, Löhne, Abgaben oder durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, so sind wir berechtigt, unseren Preis entsprechend zu erhöhen. In Fällen der Ziffer 3.10. sind wir auch bei kürzerer Frist zur Preiserhöhung berechtigt.
5.4. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb der vereinbarten Frist ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Zahlung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass wir bei Fälligkeit über den Betrag verfügen können.
5.5 Wechsel werden als Zahlungsmittel grundsätzlich nicht akzeptiert. Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarungen entgegengenommen. Die Entgegennahme erfolgt erfüllungshalber oder nach unserer Wahl an Erfüllungs Statt unter Berechnung der Diskont- und sonstigen Spesen. Solange wir aus dem Scheck haften, bleibt unsere Kauf-preisforderung bestehen.
5.6. Die Überschreitung der Zahlungsfrist, jedenfalls die Nichtzahlung nach weiterer Mahnung, berechtigt uns nach unserer Wahl, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen oder von allen Aufträgen des Kunden zurückzutreten. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit bis zum Tage des Zahlungseingangs die Zinsen und Kosten zu berechnen, die von Banken bei Einräumung eines offenen Kredits in dem betreffenden Zeitraum allgemein berechnet werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.
5.7. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn sie sind von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
5.8. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Käufer nicht. Der Käufer kann seine gegen uns bestehende Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.

6. Sicherungsrechte
6.1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit der Erweiterung, dass die von uns gelieferte Ware bis zur Tilgung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich etwaiger Saldoforderungen unser Eigentum bleibt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
6.2. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung zum Gebrauch der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
6.3. Der Käufer hat unser Eigentum unentgeltlich zu verwahren, es ggf. für uns zu verarbeiten und uns Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall des Weiterverkaufes hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
6.4. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nach, ist er berechtigt, die Ware in seinem ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des Käufers. Andere Verfügungen als die genannten darf der Käufer nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
Solange der Käufer seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist.
6.5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung an uns beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl ver- pflichtet.

7. Gewährleistung
7.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
7.2. Der Käufer hat bei Lieferung die Ware sofort auf Beschaffenheit und Lieferumfang unmittelbar am Bestimmungsort und unverzüglich zu prüfen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 1 Woche erfolgt. Unabhängig von
dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtlich Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 1 Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsereHaftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.3. Mängelrügen erkennen wir grundsätzlich nur an, wenn der Käufer eine Probe der beanstandeten Ware sicherstellt. Als Beweismittel gelten sie nur dann, wenn sie vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Proben zur Weiterleitung an neutrale Prüfstellen sind nur maßgebend, wenn sie in Anwesenheit eines von uns Beauftragten entnommen wurden.
7.4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6. Wir leisten keine Gewähr für die Tauglichkeit der von uns gelieferten Ware zu einem vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck, es sei denn, die Tauglichkeit für diesen Verwendungszweck ist mit dem Käufer schriftlich vereinbart oder entspricht der gewöhnlichen Verwendung des jeweils verkauften Produktes.
7.7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstehenden Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
7.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.10. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hier- durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.11. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 (sonstige Haftung) und sind im übrigen ausgeschlossen.

8. Sonstige Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3. Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung
9.1. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ferner nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dringliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. Nr. 1 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
9.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendungen der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195,199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Käufers gem. § 8 sonstige Haftung ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Veränderte Verhältnisse beim Käufer
10.1. Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern oder wenn er kreditunwürdig wird oder wenn er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrsüber Ware verfügt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt steht oder wenn er seine Firma auflöst, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung aller unserer Forderungen aus erbrachten Lieferungen zu verlangen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorkasse oder Sicherheiten weiterzuliefern. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Käufer nach Fristsetzung nicht entsprechende Sicherheiten stellt.
10.2. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Lieferwerk oder Lager, für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Sitz der Hauptverwaltung Schwülper bei Braunschweig.
11.2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten inklusive für Scheck- und Wechselklagen unser Geschäftssitz in Schwülper.

12. Datenverarbeitung
Wir dürfen alle Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeiten.

13. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 

Schlingmeier Quarzsand GmbH & Co. KG, Schwülper im Juli 2009